Verein

Unser Verein
Ukrainehilfe-Westfalen e.V.
für die Menschen in der Ukraine
1
Fahrten in die Ukraine
1 t
Hilfsgüter
1
zurück gelegte Kilometer

Unsere Mission

Selbst in den schwierigsten Zeiten leitet uns eine klare Mission: „Ukraine-Hilfe Westfalen e.V.“ ist ein gemeinnütziger Verein, der sich leidenschaftlich dafür einsetzt, den Menschen in der Ukraine in ihrer Not beizustehen. Unser Ziel ist es, Hoffnung zu bringen und Leben zu verbessern, indem wir lebenswichtige Hilfsgüter und Unterstützung direkt in die am stärksten betroffenen Regionen bringen. Mit jedem Euro, den Sie spenden, und mit jeder Sachspende, die wir erhalten, kommen wir unserer Mission näher, eine positive Veränderung im Leben der Menschen in der Ukraine zu bewirken. Ihr Beitrag macht einen bedeutenden Unterschied, und gemeinsam können wir mehr erreichen.

Fahrten & Projekte

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Ukrainehilfe-Westfalen e.V.

Sudfeldstrasse 29,

58093 Hagen,

Germany

Vereinssatzung

1. Der Verein trägt den Namen: Ukraine-Hilfe Westfalen e.V.

2. Sitz des Vereins ist Hagen (in Westfalen).

§3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sons-tigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

1. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Ver-mögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steu-erbegünstigte, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgende, Körper-schaft zwecks Verwendung für Hilfen für Menschen in Not, die in der Ukraine oder in angren-zenden Regionen leben.

2. Beschlüsse über die Änderung dieses Paragraphen dürfen nur in Abstimmung mit dem zu-ständigen Finanzamt durchgeführt werden.

1. Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder jede Personengesell-schaft sein.

2. Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch au-ßerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Im Übrigen können in besonderen Fällen auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, Eh-renmitglieder werden.

3. Die Anmeldung zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand des Vereins. Dann entscheidet der Vorstand über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Aus-tritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss.

3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes: Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellung-nahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzu-teilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitglieder-versammlung endgültig.

4. Juristische Personen scheiden ferner bei ihrer Sitzverlegung aus Deutschland aus. Jedoch können leitende Angestellte als natürliche Person weiterhin als Mitglied geführt werden.

5. Mitglieder, die als natürliche oder als leitende/geschäftsführende Angestellte juristischer Per-sonen nach Erreichen der Altersgrenze aus dem Berufsleben ausscheiden, werden ohne be-sonderen Beschluss als außerordentliche Mitglieder aufgenommen.

1. Von den Mitgliedern werden keine Jahresbeiträge erhoben.

2. Es werden keine Umlagen erhoben. Finanzierungen besonderer Vorhaben werden aus-schließlich über das Vereinsvermögen dargestellt.

3. Es besteht für die Mitglieder keine Nachschusspflicht, sollte der Verein finanziell in Not oder eine Krise geraten.

1. Der Verein hat einen Vorstand (im Folgenden „Gesamtvorstand“), der sich aus

  • dem geschäftsführenden Vorstand (im Folgenden „Vorstand“) und
  • dem erweiterten Vorstand (im Folgenden „Erweiterter Vorstand“)

zusammensetzt.

2. Der Vorstand setzt sich aus 4 Mitgliedern zusammen. Er ist Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB.

3. Zum Vorstand gehören:

  • Erster Vorsitzender
  • Zweiter Vorsitzender (auch Stellvertreter des Vorsitzenden, s.u.)
  • Geschäftsführer
  • Kassenwart

4. Die Mitglieder des Vorstandes sind alleinvertretungsberechtigt.

5. Beschlussfassung des Vorstands, gleichfalls geltend für den Gesamtvorstand und den erwei-terten Vorstand:

a) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/2 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzuläs-sig.

b) Der Vorstand beschließt in Sitzungen.

c) Sitzungen können mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands auch als Telefon- oder Videokonferenzen oder in ähnlichen Verfahren durchgeführt werden.

d) Der Vorstand kann einen Beschluss auch ganz oder teilweise schriftlich, auch per E-Mail oder auf den im vorstehenden Satz genannten Kommunikationswegen fassen, wenn zugleich mit diesem Beschluss alle Mitglieder des Vorstands dieser Form der Beschlussfassung ihre Zustimmung erteilen.

e) Der Beschluss des Vorstands ist bei der darauffolgenden Sitzung des Vorstands in das Protokoll aufzunehmen.

6. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbe-sondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Ta-gesordnung;
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes;
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

7. Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands sowie externen Fachkräften besetzt werden.

8. Der Vorstand ist gehalten, in allen wichtigen Entscheidungen den Beirat zu hören, soweit ein solcher existiert und soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist gemäß § 10 Satz 3.

9. Zu seiner Entlastung kann der geschäftsführende Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederver-sammlung einen Geschäftsführer anstellen.

10. Der Vorstand kann sich im Innenverhältnis eine für die Vorstandsmitglieder bindende Ge-schäftsordnung geben.

11. Zum erweiterten Vorstand gehören von der Mitgliederversammlung bestimmte Fach-Referenten.

12. Die Referenten sind keine vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands. Sie unterstützen den geschäftsführenden Vorstand umfassend und ermöglichen durch ihre Tätigkeit eine um-fassende und funktionierende Vorstandsarbeit. Soweit eine Geschäftsordnung des Vorstands besteht, wird in dieser geregelt, ob und wie Referenten mit konkreten oder wechselnden Auf-gaben in der Vereinsarbeit befasst sind. In Bezug auf eine mögliche Stimmberechtigung gilt die Vereinssatzung.

13. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

14. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

15. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amts-zeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

16. Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft von der Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstand ausge-schlossen oder kann diese Tätigkeit dauerhaft nicht ausüben, wird auf der nächsten Mitglie-derversammlung ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit gewählt.

17. Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von 14 Tage ein. Die Einberufung der Sit-zung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied und ggf. – soweit beste-hend – allen Mitgliedern des Beirates schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Jedes Vor-standsmitglied und ebenfalls die Beiräte – soweit vorhanden – sind berechtigt, Punkte zur Ta-gesordnung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens 5 Tage vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden und ist dann vom Vorsitzenden nach Ende des letzten Tages der Frist an alle Sitzungsteilnehmer zu übermitteln.

18. Der vorgenannte Punkt 17 gilt auch für Sitzungen des Gesamtvorstandes.

1. Die Mitgliederversammlung kann zur Unterstützung des Vorstandes einen Beirat wählen.

2. Die Mitgliederversammlung wählt die Beiratsmitglieder.

3. Dem Beirat können durch die Mitgliederversammlung spezifische Aufgaben übertragen wer-den.

4. Der Beirat wird von mindestens 2, höchstens 5 Mitgliedern (einschließlich des Beiratsvorsit-zenden) gebildet, der dem Vorstand zur Seite steht.

5. Die Mitglieder des Beirats werden von Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt.

6. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Beiratsvorsitzenden.

1. Der erste Vorsitzende beruft innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäfts-jahres durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mit-glied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

3. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom jedem Mitglied gestellt werden. Diese Anträ-ge müssen jeweils vier Wochen vor der Hauptversammlung in Textform beim Vorstand eingewerden, der sie in die Tagesordnung aufnimmt und über unverzüglich den Mitgliedern zuzuleiten hat.

4. Ohne Einhaltung der in Abs. 1 genannten Frist können in Fällen besonderer Dringlichkeit An-träge von 1/3 Mitglieder, dem Vorstand oder dem Beirat schriftlich gestellt werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

5. In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Kassenwart Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der Vorstand oder, soweit vorhanden und verantwortlich, der Geschäftsführer den Geschäftsbericht ab.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet. Ist dieser nicht anwesend, von seinem Vertreter oder, wenn auch dieser nicht anwesend ist, von einem anderen Vor-stand. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungslei-ter aus ihrer Mitte.

7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten Vorstand und ei-nem weiteren Mitglied des Gesamtvorstandes zu unterzeichnen ist.

8. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedern die Teilnahme an der Mitgliederversammlung oh-ne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Mit-gliederversammlung vollständig auf elektronischem Weg durchzuführen.

9. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl des Vorstandes;
  • Wahl der Kassenprüfer;
  • Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
  • Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsgrund des Vor-standes;
  • Satzungsänderungen;
  • Auflösung des Vereins;

10. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der ordnungsgemäß vertretenden Mit-glieder. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

11. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn min-destens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.

12. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig; lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder erforderlich. Mitglieder können sich durch schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen.

13. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren ge-wählt.

1. Über die Vorstands- und Beiratssitzungen und über die Mitgliederversammlungen sind Nie-derschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind.

2. Niederschriften über Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, Niederschriften von Beiratssitzungen vom Beiratsvorsitzenden und Niederschriften über Mitgliederversammlungen vom Protokollführer und vom Versammlungs-leiter zu unterzeichnen.

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erfolgen.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.